§ 1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers (com.sys
Computersysteme)
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam,
wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
Bei Softwareverkäufen auf Lizenzbasis gelten zusätzlich die
Liefer- und Leistungsbedingungen des Lizenzgebers.
§ 2
Prospekte, Anzeigen und so weiter sind - auch bezüglich der Preisangaben
- freibleibend und unverbindlich.
An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer
14 Kalendertage gebunden.
Der Käufer ist 2 Monate an seinen Auftrag gebunden. Lehnt der Verkäufer
nicht binnen 6 Wochen nach
Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig,
wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 3
Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
oder aufgrund von Ereignissen, die dem
Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören auch nachträglich
eingetretene Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Personalmangel,
Mangel an Transportmitteln, behördliche Anforderungen usw., auch
wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers
oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, beträgt die vom
Käufer zu setzende Nachfrist 6 Wochen.
Die Frist beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer.
§ 4
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen
hat. Falls der Versand ohne Verschulden
des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 5
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit
dem Lieferdatum. Der Käufer muß Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach
Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Behauptet der Käufer Mängel, kann der Verkäufer nach
seiner Wahl verlangen, daß entweder das schadhafte Teil
bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung
an den Verkäufer geschickt wird oder daß der Käufer
das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält, damit ein Techniker
des Verkäufers die Reparatur vornehmen kann.
Schlägt die Nachbesserung auch im Wiederholungsfall fehl, oder
kann kein Ersatzteil geliefert werden, kann
der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung
für die von dem Verkäufer gelieferten Produkte
und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher
Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche
aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von
Mängelfolgeschäden absichern sollen. Schadenersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden
bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen den Verkäufer als auch gegen dessen
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Hat der Käufer wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte
das erworbene Gerät oder ein erworbenes Teil dem
Verkäufer zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten übersandt,
und stellt sich durch eine Überprüfung heraus,
daß tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, so hat der Käufer
dem Verkäufer die Kosten für die Überprüfung des
Gerätes bzw. Teiles einschließlich der anfallenden Versand-
und Verpackungskosten zu ersetzen.
§ 6
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus
jedem Rechtsgrund gegen den Verkäufer jetzt oder künftig zustehen,
wird folgendes vereinbart:
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs-
gemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange
er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-
übereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug
- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen
Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom
Vertrag.
§ 7
Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Rechnung des Verkäufers
unverzüglich zahlbar.
Gerät der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt,
vom Verzugszeitpunkt an Zinsen in Höhe von jeweils
5 % über dem geltenden Diskontsatz zu berechnen, soweit nicht der
tatsächliche Schaden höher liegt.
Der Verzug tritt dabei ohne Mahnung mit der Fälligkeit ein.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder
unstreitig sind. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes
länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand,
so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist
von 14 Tagen
setzen, mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist
eine Abnahme ablehne.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung
einer Nachfrist bedarf es nicht,
wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert.
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 50
% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher und niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen
höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein,
so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Beide Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die ungültigen
Bestimmungen
so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der beabsichtigte wirtschaftliche
Zweck möglichst erreicht wird.
Leipzig,
den 01.01.2006